Rettungspflicht

Rettungspflicht
Schadenminderungs- und Schadenabwendungspflicht des Versicherungsnehmers (§ 62 VVG; vgl.  Schadenminderung,  Schadenabwendung). Unternimmt der Versicherungsnehmer nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen, um einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, verliert er seinen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer nach § 62 II VVG. Die R. setzt nach neuerer Rechtsprechung des BGH bereits dann ein, wenn der Versicherungsfall unmittelbar droht. Dies gilt jedoch nicht für die Haftpflichtversicherung; hier beginnt die R. erst, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.
- Der Versicherer hat das Recht, Weisungen zu erteilen; der Versicherungsnehmer muss sich bei der Ausführung der Rettungsmaßnahmen danach richten. Hält sich der Versicherungsnehmer nicht daran, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen (§ 62 II VVG) und die Maßnahmen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchführen lassen.
- Erfüllt der Versicherungsnehmer seine R., hat er nach § 63 VVG Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Schadenabwendung und -minderung. Die größte praktische Bedeutung hat der Rettungskostenersatz im Rahmen der Haftung für (drohende) Gewässerschäden ( Umwelthaftpflichtversicherung).

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Luftkönig — ist ein Spiel mit einem Fußball auf ein Tor, wobei ein Tor nur dann gilt, wenn der Ball direkt aus der Luft angenommen wurde. Es können beliebig viele Spieler teilnehmen. Spielregeln Der Torhüter hat am Anfang 11 Punkte, die anderen Spieler je 10 …   Deutsch Wikipedia

  • Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen — 1. Versicherungsnehmer: Keine schuldvertraglichen Leistungspflichten des Versicherungsnehmers, sondern Pflichten im eigenen Interesse. Werden Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer kündigen und sich im ⇡ Versicherungsfall auf… …   Lexikon der Economics

  • Schadenabwendung — Maßnahmen des Versicherungsnehmers, um den Eintritt eines bevorstehenden ⇡ Versicherungsfalls zu verhindern. Zur Sch. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet (⇡ Rettungspflicht). Die (angemessenen) Kosten der Sch. werden vom Versicherer ersetzt …   Lexikon der Economics

  • Schadenminderung — Maßnahmen des Versicherungsnehmers, um bei Eintritt des Versicherungsfalls das Ausmaß des Schadens gering zu halten. Zur Sch. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet (⇡ Rettungspflicht); Weisungen des Versicherers sind zu beachten. Die… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”